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Änderung § 276 SGB VI vom 22.07.2017

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§ 276 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 276 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(Text neue Fassung)

§ 276 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.

(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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