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Änderung § 255c SGB VI vom 01.01.2018

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§ 255c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 255c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente


(Text neue Fassung)

§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024


vorherige Änderung

1 Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen

1. die Veränderung des Zahlbetrags
der Rente,

2.
die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder

3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a

zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.



1 Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2 Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.