Änderung § 255e SGB VI vom 01.01.2019

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§ 255e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 255e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255e (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025


vorherige Änderung

 


Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.




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