Änderung § 255g SGB VI vom 01.01.2019

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§ 255g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 255g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255g (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026


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1 Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. 2 Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.




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