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Änderung § 214a SGB VI vom 01.01.2020

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§ 214a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 214a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 214a Liquiditätserfassung


(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3 Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesversicherungsamt monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2 Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2 Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

(heute geltende Fassung)