§ 273a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 273a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen | |
(Text alte Fassung) Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt. | (Text neue Fassung) Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung. |