(2)
1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den
§§ 73 und
74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind.
2Fahrkosten nach
§ 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.