interne Verweise§ 120d SGB VI Verfahren und Zuständigkeit (vom 01.01.2008) ... Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis ... des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. e) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Dritter Unterabschnitt ... „Dritter Unterabschnitt Rentensplitting". f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst: „§ 120a Grundsätze für das ... f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst: „§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten". g) Nach der Angabe ... 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen. 20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Dritter Unterabschnitt ... wie folgt gefasst: „Dritter Unterabschnitt Rentensplitting". 21. § 120a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten". b) In Absatz 5 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFlexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß." 39. § 120a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ... Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten ... Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/v12186.htm