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Zitierungen von § 310a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 310a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... werden nach der Angabe zu § 310 folgende Angaben eingefügt: a) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei ... anzuwenden ist." 7. Nach § 310 wird eingefügt: „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei ... frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 19538." 8. Nach § 310a wird eingefügt: „§ 310b Neufeststellung von Renten mit ...
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