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Zitierungen von § 76g SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76g SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 244 SGB VI Anrechenbare Zeiten (vom 01.01.2021)
... unter Tage ausgeübt worden ist. (5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen ...
§ 307e SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 (vom 01.01.2021)
... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach ... vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ... nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen ... (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der ...
§ 307f SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 (vom 01.01.2021)
... 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt. (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem ... nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3 . Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu ... worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach ... vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Bei der Ermittlung von ... Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 128b SGB XII Persönliche Merkmale (vom 01.01.2024)
... Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 17a WoGG Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen (vom 01.01.2021)
... zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches " ersetzt. 15. § 128d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende Angabe eingefügt: „ § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung". b) Nach der ... mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird." 3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt: „§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige ... 3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt: „ § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (1) Ein Zuschlag an ... § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ... sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ... wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen ... (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach ... 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt. (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem ... nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3 . Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die ... Rente berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für ... an Entgeltpunkten ermittelt, wenn 1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ... sind und 2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 ... nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und ... berücksichtigt. Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten ...
Artikel 5 GrundRentG Änderung des Wohngeldgesetzes
... zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 25d BVG (vom 29.12.2023)
... Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 ... durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 ...