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Änderung § 5 VersAusglKassG vom 01.01.2012

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§ 5 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beschränkung des Anrechts


(Text alte Fassung)

(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.