Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungspersonal sowie" durch das Wort „Verwaltungspersonal," ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungskosten" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1".
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3."
- 2.
- § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) §
69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund §
69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor dem 1. September 2011 begonnen hat."
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959