Das
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 93 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" durch die Wörter „werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt der Vertreterversammlung" durch die Wörter „Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird aufgehoben.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147