§
15 des
Versorgungsausgleichsgesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen" die Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2010
- 2.
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
B. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 340
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768