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§ 10 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Wahlberechtigung



Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.



 

Zitierungen von § 10 WMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39b WMVO Wahlen und Amtszeit (vom 30.12.2016)
... sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10 ). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10 ). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können ...