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§ 25 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 25 Bekanntmachung der Gewählten



Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrats endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 18 Abs. 2) und teilt sie unverzüglich der Werkstatt mit.



 

Zitierungen von § 25 WMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39b WMVO Wahlen und Amtszeit (vom 30.12.2016)
... Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... einladen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer ...