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§ 39 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats



(1) 1Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Landesebene entstehen.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.

(4) 1Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. 2Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro *) für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. 3Gleichzeitig unterrichtet er die Interessenvertretung über die Berechnungsgrundlagen seiner Zahlung. 4Die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Bericht über die Verwendung der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Mittel zu. 5Sie erörtert diese Berichte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern oder deren überregionaler Vertretung. 6Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. 7Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 8Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.


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*)
Anm. d. Red.: bitte beachten Sie eventuelle spätere Anpassungen, siehe FNA 860-9-1-3-



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Frühere Fassungen von § 39 WMVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 2a Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
aktuell vorher 30.12.2016Artikel 22 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 30.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 WMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WMVO Sitzungen des Werkstattrats (vom 18.06.2021)
... vor Ort als erforderlich. (2) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson ( § 39 Abs. 3 ) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält, ein Mitglied des Betriebs- oder ...
§ 35 WMVO Sitzungsniederschrift (vom 18.06.2021)
... dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder der Vertrauensperson ( § 39 Abs. 3 ) zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Nimmt ein ...
§ 37 WMVO Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats (vom 30.12.2016)
... gelten nicht gegenüber den Mitgliedern des Werkstattrats und der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) sowie im Verfahren vor der ...
§ 39a WMVO Aufgaben und Rechtsstellung (vom 24.06.2023)
... Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 Absatz 1 bis 3 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend. (6) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)
B. v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 39 die folgenden Angaben zum Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a ... „zehn Tage" durch die Angabe „15 Tage" ersetzt. 9. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 1 werden die Wörter „aus dem Fachpersonal" gestrichen. 10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und ... Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend. § 39b ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 2a EntsRLUG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Artikel 1 WMVOuaÄndV Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1,60 Euro" durch die Angabe „1,81 Euro" ersetzt.  ... „Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 Absatz 1 bis 3 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend." b) ...