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Änderung § 40b WMVO vom 12.12.2021

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§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 40b WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(Textabschnitt unverändert)

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren


(Text alte Fassung)

Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.

(Text neue Fassung)

Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.


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