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Änderung § 6 WMVO vom 30.12.2016

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§ 6 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vermittlungsstelle


(1) 1 Die Vermittlungsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen, in Werkstattangelegenheiten erfahrenen Vorsitzenden, auf den oder die sich Werkstatt und Werkstattrat einigen müssen, und aus je einem von der Werkstatt und vom Werkstattrat benannten Beisitzer oder einer Beisitzerin. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Werkstatt und der Werkstattrat je eine Person als Vorsitzenden oder Vorsitzende vor; durch Los wird entschieden, wer als Vorsitzender oder Vorsitzende tätig wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Vermittlungsstelle fasst ihren Beschluss für einen Einigungsvorschlag innerhalb von zwölf Tagen. 2 Sie entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3 Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. 4 Werkstatt und Werkstattrat können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Vermittlungsstelle vereinbaren.

(3) 1 Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt nicht die Entscheidung der Werkstatt. 2 Die Werkstatt hat unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig zu entscheiden. 3 Bis dahin ist die Durchführung der Maßnahme auszusetzen. 4 Fasst die Vermittlungsstelle innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. 2 Sie entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3 Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. 4 Werkstatt und Werkstattrat können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Vermittlungsstelle vereinbaren.

(3) 1 Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können, nicht die Entscheidung der Werkstatt. 2 Bis dahin ist die Durchführung der Maßnahme auszusetzen. 3 Das gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6. 4 Fasst die Vermittlungsstelle in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 innerhalb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)