Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel
33 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993)" durch die Wörter „§ 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen."
- 2.
- § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt."
- d)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für
- 1.
- zytostatikahaltige Lösungen 70 Euro,
- 2.
- antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 40 Euro,
- 3.
- parenterale Ernährungslösungen 65 Euro,
- 4.
- Lösungen mit Schmerzmitteln 40 Euro,
- 5.
- sonstige Lösungen 55 Euro."