Artikel 12b - Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 23.07.2009, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 12b Änderung des Altenpflegegesetzes


Artikel 12b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 AltPflG § 6, § 32 (neu), § 33 (neu)

Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung."

2.
Die folgenden §§ 32 und 33 werden angefügt:

„§ 32

§ 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 33

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 gemacht wurden, Bericht."

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Zitierungen von Artikel 12b Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12b AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 37 BQFGEG Änderung des Altenpflegegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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