Das
Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung."
- 2.
- Die folgenden §§ 32 und 33 werden angefügt:
„§ 32
§ 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
§ 33
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 gemacht wurden, Bericht."
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515