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§ 36 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 47 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 47 Vorschriften zitiert
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
- 3.
- entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 4.
- entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,
- 2.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
- 3.
- einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 36 TabStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
aktuell vorher | 20.05.2016 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 04.04.2016 BGBl. I S. 569 |
aktuell | vor 20.05.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Artikel 6 TabakerzRLUG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 36 Absatz 2 Nummer 3 werden die Angabe „Absatz 1" und die Wörter „oder Absatz ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5; 2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 3 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... „§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird aufgehoben. 3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ...
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