§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411
Artikel 1 TabStMoG Änderung des Tabaksteuergesetzes ... wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „ § 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak". 2. § 1 wird wie folgt geändert: ... (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften." 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak ... 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak Soweit nicht anders bestimmt, gelten die ...
Artikel 2 TabStMoG Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt: „§ 1b Substitute für ... Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind." 3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: „§ 1b Substitute für ...
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