Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 TabStG vom 31.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 TabStG und Änderungshistorie des TabStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
§ 22 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Erwerb durch Privatpersonen


(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,

2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,

3. Unterlagen über die Tabakwaren,

4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland *), Griechenland *), Lettland, Litauen, Ungarn, Polen *) oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. 2 Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. 3 Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.


---
*) Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen nach Absatz 3 Satz 3 erfolgten bislang für Estland, Griechenland (BAnz AT 12.12.2013 B3) und Polen (BAnz AT 03.01.2014 B2). Für diese Länder gelten seit diesen Bekanntmachungen wieder die Grenzen gemäß Absatz 1 i.V.m. § 39 TabStV (800 Stück).


(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige