Änderung § 1a TabStG vom 01.01.2022

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§ 1a TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1a TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak


vorherige Änderung

 


Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.




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