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Änderung § 31 TabStG vom 13.02.2023

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§ 31 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 31 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Verwender


(1) 1 Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. 2 Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3 Steuerschuldner ist der Verwender. 4 Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5 Die Steuer ist sofort fällig.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. 2 Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3 Steuerschuldner ist der Verwender. 4 Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5 Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln,

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.