Änderung § 30 SchaumwZwStG vom 01.11.2022

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§ 30 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 30 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Steuertarif


(Text alte Fassung)

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

(Text neue Fassung)

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.

(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



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