Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 SchaumwZwStG vom 16.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 SchaumwZwStG, alle Änderungen durch Artikel 8 BfBAG am 16. März 2017 und Änderungshistorie des SchaumwZwStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 23 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Steuerbefreiungen


(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

(Text alte Fassung)

1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

(Text neue Fassung)

1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,

5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.



 

Anzeige