§ 2 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Steuertarif


§ 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. 4Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1.
auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2.
auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3.
auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4.
auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. 7Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 8Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. 9Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 10Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. 2Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 3Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1.
die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2.
die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3.
die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner.

(6) 1Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. 2Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.


Text in der Fassung des Artikels 13 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 2 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 13 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.01.2021 (08.06.2021)Artikel 13 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuellvor 01.01.2021 (08.06.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... der steuerbaren Menge zu erlassen, 2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 7 zu erlassen, insbesondere a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein ... vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien ( § 2 Absatz 3 ) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das ... des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln, 3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 4 BierStV Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (vom 01.11.2022)
... Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraussichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben. (4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der ...
§ 11a BierStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.  ... werden. Satz 2 gilt entsprechend. (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ...
§ 31 BierStV Steuererklärung, Steueranmeldung (vom 01.05.2023)
... Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 13 AbzStEntModG Änderung des Biersteuergesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 1a bis 4" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a bis 5" ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a bis 5" ...
Artikel 14 AbzStEntModG Änderung der Biersteuerverordnung
... 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes" ... die Wörter „nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes" ...

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ... 2 wird wie folgt gefasst: „2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ... vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien ( § 2 Absatz 3 ) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das ... des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,". b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 2 , 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende ... Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraussichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben." e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort ... Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.  ... behandelt werden. Satz 2 gilt entsprechend. (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ...
Artikel 13 8. VStÄndG Weitere Änderung des Biersteuergesetzes
... Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1a" durch die Wörter „nach Absatz ... 2" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1a bis 7" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ... die Wörter „nach § 2 Absatz 1a bis 7" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 - (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
B. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 194
Entscheidung BVerfGE20181211
... 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 Biersteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ...


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