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§ 6 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Registrierte Empfänger



(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier unter Steueraussetzung

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.



 

Zitierungen von § 6 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a BierStG Zertifizierte Empfänger (vom 13.02.2023)
... mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, 5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3 , insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, 6. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 13 BierStV Registrierter Empfänger (vom 01.11.2022)
... Wer als registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis ... vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. ... 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim ... ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu ...
§ 35 BierStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... nicht mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
...  aa) In Satz 1 werden die Wörter „registrierter Empfänger ( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „registrierter Empfänger nach § 6 Absatz ... Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der ... Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des ... „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als ...