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§ 11 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten



(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.
vom registrierten Versender oder

3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.





 

Frühere Fassungen von § 11 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BierStG Registrierte Versender
... rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ... nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in ...
§ 12 BierStG Ausfuhr (vom 13.02.2023)
... aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend. (5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...
§ 13 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... kann. (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des ... unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ( § 11 Absatz 1 Nummer 1 , § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der ... Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat ( § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort ... Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle ...
§ 24 BierStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, 8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4 , insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei a) zur ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 , § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 21 BierStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 , § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom ...
§ 22 BierStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... des Bieres, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... ersetzt und wird nach dem Wort „ist" ein Komma eingefügt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die ... befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ...