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§ 22 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.



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Frühere Fassungen von § 22 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a BierStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... Unregelmäßigkeit beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres; 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in ...
§ 25 BierStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... vorzusehen, 9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 2 zu erlassen, 10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Unregelmäßigkeiten während ... f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich ... von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs". g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, ... anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen." 21. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Unregelmäßigkeiten während ... Verfahren zulassen." 21. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich ... sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a ... der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres; 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in ... d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 22 Absatz 2", die Wörter ... aa) Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter „ § 22 Absatz 2", die Wörter „nach Beginn der Beförderung" werden durch die ... durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter „nach § 22 Absatz 3" werden durch die Wörter „auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 ... 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter „ § 22 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In ... Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „ § 22 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der ... Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der ...