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Änderung § 11 BierStG vom 13.02.2023

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§ 11 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 11 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

(Text alte Fassung)

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

(Text neue Fassung)

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2 Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2. vom registrierten Versender oder

3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.



(heute geltende Fassung)