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Änderung § 15 BierStG vom 13.02.2023

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§ 15 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 15 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. 2 In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. 3 Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. 4 In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. 5 Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. 6 Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. 2 In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. 3 Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. 4 In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. 5 Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. 6 Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(heute geltende Fassung)