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Änderung § 20b BierStG vom 13.02.2023

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§ 20b BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 20b BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Zertifizierte Versender


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(1) 1 Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

liefern dürfen. 2 Satz 1 gilt auch für

1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1 Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3. einen bestimmten Zeitraum.

4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 5 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.