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Änderung § 22 BierStG vom 13.02.2023

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§ 22 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 22 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

(1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2)
§ 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung
nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2. in dem bei einer Beförderung nach
§ 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 2 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten
ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.