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Änderung § 22b BierStG vom 13.02.2023

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§ 22b BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 22b BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit


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(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3 Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3 Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1 Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig.