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Änderung § 25 BierStG vom 13.02.2023

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§ 25 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 25 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

(1) 1 Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2 Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3 Entlastungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag nach Absatz
1 Satz 1 vor dem Befördern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt,

b) das Bier mit
den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt,
dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.



(1) 1 Nachweislich versteuertes Bier, das nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2 Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3 Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.

(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

a) das Bier von der Steuer befreit ist,

b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder

c) die fällige Steuer entrichtet worden ist oder

2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und
den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3. im Fall des Absatzes
1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

(3) 1 Wird im Fall des § 22 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2 Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.