§ 17 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-15-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1.
den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

2Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. 3Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

(2) 1Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. 3Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee

1.
im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,

2.
nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

3.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

4Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 2Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) 1Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) 1Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. 2Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.

(7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 17 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 5 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren (vom 01.07.2021)
... kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 ...
§ 19 KaffeeStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.07.2021)
... Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die ... entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. ...
§ 22 KaffeeStG Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder 3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. Die §§ 215, 216 der ...
§ 24 KaffeeStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder 2. entgegen § 17 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
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Zitat in folgenden Normen

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 23 KaffeeStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 01.07.2021)
... oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden ( § 17 des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie ...
§ 24 KaffeeStV Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. ... oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die ...
§ 25 KaffeeStV Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ... die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die ...
§ 26 KaffeeStV Durchfuhr (vom 01.07.2011)
... Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 4 8. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... worden ist oder". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In allen anderen Fällen entsteht die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 5 5. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt. 5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. nicht für das Steuergebiet ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... „§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) ... oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.  ... Bezug zu gewerblichen Zwecken (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) ... Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ... § 24 entsprechend. § 26 Durchfuhr Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 ... 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „ § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt, werden nach den Wörtern „geleistet ... Unregelmäßigkeiten" eingefügt und werden die Wörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer ... Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ... 6 werden die Nummern 3 bis 7. 20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „ § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3," durch die ... Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3," durch die Wörter „ § 17 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 3," ersetzt. 21. § 25 wird aufgehoben. ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § ...


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