Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom
19. März 2009 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel
45c wird folgender Artikel
45d eingefügt:
„Artikel
45d Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."