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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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Anlage 6 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Anlage 6 (zu § 34 Abs. 6) Internationale Tiertransport-Bescheinigung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 1358 - 1359)



 

Zitierungen von Anlage 6 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TierSchTrV Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr
... daß beim Transport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung (Transportbescheinigung) mitgeführt wird. (7) Die ...