III. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiBDGDAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.06.2009 BGBl. I S. 2051 (Nr. 43)
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2031-4-30 Disziplinarrecht

III.



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.



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