Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die
- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
- 2.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreicht.