Änderung § 7 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 7 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anwendung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber


vorherige Änderung

(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5 entsprechend.

(2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten für die EEG-Umlage entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrechnung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als erfüllt.

(4) Die
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich

1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhalten,

2. der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres mitzuteilen.



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen,

2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 49 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln, und

3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der
Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.




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