Änderung § 1 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 1 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:

1. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.

2. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht verpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten.

3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom gemäß § 2 zu vermarkten.

4. Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.



 
 



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