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Änderung § 4 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 4 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben


(Text alte Fassung)

Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.

(Text neue Fassung)

1 Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 2 Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3 Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.