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Änderung § 10 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 10 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur


(Text neue Fassung)

§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEG-Umlage nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bundesnetzagentur
erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten.



Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.