Änderung § 9 AusglMechV vom 01.08.2014

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§ 9 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 9 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verordnung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte.



 



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