Änderung § 12 AusglMechV vom 01.08.2014

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§ 12 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 12 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.



 
 



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