Änderung § 2 Erhaltungssortenverordnung vom 23.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte


(1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,

(Text neue Fassung)

1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,

2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sortenschutzes befindet,

3. seit

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a) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem Gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und

b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung

mindestens ein
Zeitraum von zwei Jahren verstrichen ist und



a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und

b) dem Ablauf einer Frist nach

aa)
§ 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,

bb)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

cc) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

ein
Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und

4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und

5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.

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(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und

2. keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat.

(2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit legt das Bundessortenamt mindestens die Merkmale zugrunde, die in den

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1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen



1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,

3. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

4. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG
in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

aufgeführt sind.

(3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundessortenamt die Vorschriften der

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1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen



1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,

3. in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder

4. in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG
in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird.

(4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität absehen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf Grund der

1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Bezeichnung,

2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundessortenamtes,

3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen,

4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, oder

5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden,

ausreichend sind.

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(5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis 'Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird' eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis 'für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird' eingetragen.




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